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Energieeinsparverordnung - EnEV
R e f e r e n t e n e n t w u r f
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine
Vorschriften
Geltungsbereich | |||
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(1) |
Diese Verordnung stellt Anforderungen an die energetische Qualität von: | |
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1. |
Wohngebäuden, |
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2. |
Büro- und Verwaltungsgebäuden, |
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3. |
Schulen, Kindertagesstätten, Bibliotheken, |
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4. |
Aufenthaltsgebäuden in Justizvollzugsanstalten und Kasernen, |
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5. |
Gebäuden des Hotel- und Gaststättengewerbes, |
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6. |
Waren- und sonstigen Geschäftshäusern, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck üblicherweise auf Innentemperaturen von mindestens 19°C beheizt werden, |
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7. |
Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck üblicherweise auf Innentemperaturen von mindestens 19°C beheizt werden, |
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8. |
Gebäuden für Sport- oder Versammlungszwecke, soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 15°C und jährlich mehr als drei Monate beheizt werden, |
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9. |
Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen, Pflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen und |
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10. |
Gebäuden, die eine nach den Ziffern 1) bis 9) gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen, |
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einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen (Gebäude mit normalen Innentemperaturen). Darüber hinaus stellt sie Anforderungen an die energetische Qualität von Waren- und sonstigen Geschäftshäusern sowie Betriebsgebäuden, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12°C und weniger als 19°C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt werden, einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen (Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen). | ||
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(2) |
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 10 nicht für Bestandteile des Heizsystems, die sich außerhalb eines Gebäudes nach Abs. 1 befinden. Sie gilt mit Ausnahme des vierten Abschnitts nicht für | |
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1. |
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck üblicherweise großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen, |
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2. |
unterirdische Bauten, |
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3. |
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, |
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4. |
Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, |
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5. |
Operationsräume und ähnlich genutzte Räume in Gebäuden nach Abs.1 Nr. 9. |
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6. |
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht und zur Haltung von Tieren genutzt werden. |
Begriffsbestimmungen | ||
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Im Sinne dieser Verordnung ist | |
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1. |
der Jahres-Heizenergiebedarf die Energiemenge, die nach der Berechnungsvorschrift in Anhang 1 Nr. 2.1.1 dem Gebäude zum Zwecke der Beheizung, Lüftung und Warmwasserbereitung jährlich zugeführt werden muß, |
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2. |
der Jahres-Primärenergiebedarf der mit Primärenergie-Aufwandszahlen gewichtete Jahres-Heizenergiebedarf, |
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3. |
der Jahres-Heizwärmebedarf die Wärmemenge, die von der heizungstechnischen Anlage unter vorgegebenen Randbedingungen jährlich zur Beheizung des gesamten Gebäudes bzw. der Gesamtheit der beheizten Räume bereitzustellen ist, |
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4. |
ein beheizter Raum ein Teil der Gesamtheit voll Räumen, die aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, |
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5. |
der Jahres-Transmissionswärmebedarf die Wärmemenge, die unter vorgegebenen Randbedingungen jährlich aufgrund der Wärmeleitung durch die Außenbauteile dem gesamten Gebäude bzw. der Gesamtheit der beheizten Räume verlorengeht, |
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6. |
raumlufttechnischen Anlagen eingesetzte Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse mit Ausnahme von stückigem Brennholz, |
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7. |
eine rerneuerbare Energie zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Nutzung in aumlufttechnische Anlage die Gesamtheit der Einrichtungen, die der mechanischen Förderung und der thermodynamischen Behandlung der Raumluft dienen, |
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8. |
ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestellende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, |
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9. |
ein Gerät der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner, |
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10. |
die Nennleistung, die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW, |
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11. |
ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch die Auslegung beschränkt sein kann, |
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12. |
ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von (35 bis 40)°C betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, |
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13. |
ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist. |
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